Eigentumsvorbehalt beim Ratenkauf: Was bedeutet das?

Werden Waren von einem Käufer in monatlichen Raten abbezahlt, besteht der Verkäufer oftmals auf einen sogenannten „Eigentumsvorbehalt“ in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Was bedeutet dies für den Käufer und was gilt es dabei zu beachten ?

Was bedeutet ein Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt?

Was bedeutet Eigentumsvorbehalt?

Grundsätzlich ist der Eigentumsvorbehalt im BGB § 449 gesetzlich geregelt. Er wird so definiert, dass eine bewegliche Ware erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers übergeht.

Der Käufer hat die Ware zwar bereits erhalten und darf sie auch benutzen, er bleibt jedoch nur Besitzer der Kaufsache und ist eben nicht Eigentümer, solange er nicht den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Um zu verstehen, welche Rechte und Pflichten sich daraus für den Käufer ergeben muss man verstehen, was den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum definiert.

Der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum

Im Umgangssprachlichen werden die Bezeichnungen „Eigentum“ und „Besitz“ oft als Synonyme verwendet. Dies ist aber nicht korrekt, da rechtlich hier ein großer Unterschied besteht.

Besitz beschreibt nur den Umstand, dass die Ware sich beim Käufer befindet, wohingegen Eigentum die rechtliche Verfügung über eine Sache meint. Der Käufer hat als Besitzer die Herrschaft über eine Sache. Er kann die Sache benutzen, anfassen, ansehen – denn sie befindet sich in seinem Wirkungsumfeld.

Davon unberührt ist die rechtliche Herrschaft über die Sache durch den Eigentümer, die er auch ausüben darf. Der Eigentümer ist rechtlich dazu berechtigt, über die Sache zu verfügen wie er möchte. Er kann die Ware verkaufen oder auch zerstören und er kann entscheiden, andere Personen von der Nutzung der Sache auszuschließen.

Besitzer und Eigentümer einer Sache können deshalb verschiedene Personen sein.

Beispiel:

Sehr klar wird dies bei Mietverhältnissen. Der Eigentümer einer Wohnung darf diese vermieten, er kann sie verkaufen oder selbst nutzen. Der Mieter darf die Wohnung hingegen nur während der vereinbarten Mietzeit nutzen.

Bei einer beweglichen Ware darf der Ratenkäufer zwar meist die Sache unmittelbar benutzen, er wird aber erst zum rechtlichen Eigentümer, wenn er die Ware voll bezahlt hat.

Wieso trifft man eine Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt?

Es ist grundsätzlich nicht notwendig, dass zwischen Käufer und Verkäufer eine persönliche Vereinbarung zum Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer stattfindet. Es genügt, wen dies in den AGBs des Verkäufers so vorgeschrieben ist und der Käufer diese AGBs beim Kauf akzeptiert.

Wozu dient der Eigentumsvorbehalt

Auch ist es nicht notwendig, dass der „Eigentumsvorbehalt“ wörtlich in den AGBs erwähnt wird. Andere Formulierungen, die das Gleiche meinen, sind genauso gültig. Häufig finden sich z. B. Formulierungen wie: „Die Ware bleibt Eigentum der Firma ABC, bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung“.

Der Vorbehalt des Eigentums liegt ganz klar im Interesse des Verkäufers und soll ihn in diesem Ratenkaufgeschäft schützen. Er übergibt eine oft hochpreisige Ware an einen Käufer, ohne den vereinbarten Preis dafür vollständig erhalten zu haben.

Bleibt der Verkäufer Eigentümer, kann er z. B. die Ware zurückfordern, wenn die Ratenzahlungen nicht erfolgen wie vereinbart und er kann seine Ware vor dem Zugriff anderer Gläubiger des Käufers schützen. Die Ware kann nicht von anderen Gläubigern versteigert oder gepfändet werden, wenn der Verkäufer Eigentümer bleibt.

Was ergibt sich für den Käufer aus einer Eigentumsvorbehaltsvereinbarung?

Der Käufer wird erst mit der letzten Rate automatisch auch zum Eigentümer an einer Sache. Der Verkäufer muss dann nicht mehr den Eigentumsübergang bestätigen.

In der Zwischenzeit darf der Käufer zwar die Sache benutzen, aber er kann sie aus rechtlicher Sicht z. B. nicht weiterveräußern. Hierfür würde er die Genehmigung des Eigentümers benötigen bzw. müsste dieser das Eigentum vorher auf den Käufer übertragen.

In welchen Fällen kann der Verkäufer die Ware zurückverlangen?

Obwohl der Verkäufer Eigentümer der Ware ist, kann er sie nicht einfach zurückverlangen. Dafür müsste er zunächst vom vereinbarten Ratenkaufvertrag zurücktreten. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen.

Ware zurückverlangen

Als Rücktrittsgründe können in erster Linie eine ausbleibende oder mehrfach verspätete Ratenzahlungen in Betracht kommen. Dann kann der Verkäufer auch die Ware zurückverlangen.

Falls der Käufer bei einer Rückforderung der Ware nicht mehr im Besitz dieser ist, ist er dem Verkäufer zu Schadenersatz verpflichtet.

Wird die Kaufsache durch den Käufer beschädigt oder zerstört oder geht sie verloren, hat das zunächst keine Auswirkungen auf den Käufer. Er bleibt jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet. Stellt er jedoch die Ratenzahlung ein, ist er wiederum dem Verkäufer zu Schadenersatz verpflichtet.

Was passiert, wenn der Käufer während der Ratenzahlung die Ware weiterverkauft?

Grundsätzlich darf der Käufer vor Zahlung des vollen Kaufpreises die Ware nicht weiterveräußern. Rein rechtlich gesehen kann er dies auch gar nicht, da er ja gar kein Eigentum an der Kaufsache erworben hat.

Folgen des Weiterverkaufs:

Wird die Ware aber dennoch vom Käufer weiterveräußert, so erwirbt der Dritte, der die Ware vom Käufer erwirbt, „gutgläubig“ Eigentum. Vorausgesetzt, er wusste nichts von der Vorbehaltsvereinbarung. Der erste Käufer bleibt dabei dem Verkäufer weiterhin zur Ratenzahlung verpflichtet.

Falls der Verkäufer seine Ware aber wegen ausbleibender Ratenzahlungen zurückverlangt und der Käufer diese bereits weiterveräußert hat, kann er eventuell nicht nur zum Schadenersatz verpflichtet sein, sondern ggf. auch wegen Betruges belangt werden.

Sonderfall verlängerter Vorbehalt des Eigentums

In manchen Fällen ist der Käufer darauf angewiesen, die auf Raten gekaufte Ware bereits bereits während der Ratenzahlungsperiode weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten. Dies gilt besonders bei Vorprodukten für Produktionen.

Hier kann ein Verkäufer dann einen verlängerten Eigentumsvorbehalt verlangen und vereinbaren.

Mehr zum Thema

0 votes, average: 0,00 out of 50 votes, average: 0,00 out of 50 votes, average: 0,00 out of 50 votes, average: 0,00 out of 50 votes, average: 0,00 out of 5
[ Gesamtbewertungen: 0 | Durchschnitt: 0,00 ]
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert