Geschäftsfähigkeit - Wann ist man geschäftsfähig / nicht geschäftsfähig?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit ihrem Taschengeld eigenständig kleinere Einkäufe tätigen. Doch reicht ihre Geschäftsfähigkeit nur bis zu einem gewissen Punkt. Wie also definiert sich die Geschäftsfähigkeit genau? Ab wann das Gesetz eingreift und in welchen Fällen die Zustimmung der Eltern erforderlich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit
- Kinder unter sieben Jahren
- Unmündige Minderjährige zwischen sieben und 14 Jahren
- Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren
- Voll geschäftsfähige Erwachsene ab 18 Jahren
In welcher Stufe sich die Dimension der Geschäftsabschlüsse steigert, richtet sich für den Gesetzgeber primär nach der geistigen Reife des Kindes und der Möglichkeit, sie möglichst lange vor Verträgen zu bewahren, die ihnen schaden könnten.
Kinder unter sieben Jahren
In dieser Altersklasse sind Kinder nicht geschäftsfähig. Sie dürfen nur Geschäfte abschließen, die üblicherweise für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens stehen – also den Kauf einer Kaugummipackung, eines Brötchens oder andere Kleinigkeiten. Alle Details regelt der § 104 Abs. 1 des BGB.
Minderjährige zwischen sieben und 14 Jahren
Sie sind nur eingeschränkt geschäftsfähig und können ein Geschäft nur rechtswirksam schließen, sofern sie ausdrücklich dazu berechtigt sind. Eine Schenkung beispielsweise, die sich direkt an das Kind richtet, ist in Ordnung. Hingegen dürfen keinerlei Verpflichtungen aus der Art des Geschäftes für die Minderjährigen entstehen.
Allerdings ist der Umfang schon etwas größer einzuordnen als bei Kindern unter sieben Jahren. Als Richtwert dafür gilt das Taschengeld, denn jüngere Kinder erhalten in der Regel weniger Taschengeld als ältere. Sie können im Verhältnis also auch weniger ausgeben.
Die Kosten für ein Snowboard oder ein Notebook werden den Rahmen wohl übersteigen und bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Gleiches gilt für ein Haustier – wird dieses ohne Absprache mit den Eltern geschenkt, können diese aufgrund der zukünftig anfallenden Fütterungskosten ablehnen.
Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren
Jugendliche in dieser Altersklasse dürfen selbständig Verträge abschließen. Das Volumen erstreckt sich über das Einkommen aus dem eigenen Erwerb oder Dingen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass die Befriedung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird. Die Teenager sind beschränkt geschäftsfähig und dürfen bereits kleinere Arbeiten wie Ferienjobs oder Babysitten annehmen. Zum Abschluss eines Lehr- oder Ausbildungsvertrages benötigen sie wiederum die Zustimmung der Eltern. Es ist ihre freie Entscheidung wie sie mit Geschenken, Taschengeld oder ihrem eigenen Einkommen umgehen.
Allerdings geht es auch in diesen Fällen um Verhältnismäßigkeit, ihre Sonderregelung sieht der Gesetzgeber im § 110 des BGB vor. Verträge, die den Unterhalt bedrohen, gelten als „schwebend unwirksam“.
Beispiel:
Schließt ein Jugendlicher im Fitnesscenter eine Jahresmitgliedschaft über 50 Euro pro Monat ab, und dem gegenüber stehen lediglich 60 Euro monatliches Taschengeld, wirft das Missverhältnis eine Unwirksamkeit auf. Ähnliches gilt beim Kauf eines teuren Smartphones oder technischer Geräte. Nach § 106 BGB bedarf es auch hier einer gesonderten Zustimmung der Eltern.
Genehmigung von schwebend unwirksamen Verträgen
Herkömmliches Taschengeld wird nicht als eigenes Einkommen gewertet, sondern lediglich als Zuwendung der Eltern. Erwerben mündige Jugendliche ein Fahrrad oder eine Spielkonsole ohne das Wissen ihrer Eltern, sind sie auf deren Wohlwollen angewiesen. Wird der Kauf als solches ohne ihr Beisein abgeschlossen, gilt er primär als schwebend unwirksam. Gibt es berechtigte Einwände und sprechen sich Eltern dagegen aus, muss der Händler die Waren anstandslos zurücknehmen und darf hierfür keine Kosten in Rechnung stellen.
Im Gegenzug dazu darf er bei Geschäftsabschlüssen von mündigen Minderjährigen davon ausgehen, dass die Erklärung entweder ausdrücklich erfolgt oder durch ein schlüssiges Verhalten positiv begleitet wurde. Letzteres liegt zum Beispiel vor, wenn ein Elternteil Sonderkonditionen mit dem Verkäufer vereinbart. Allerdings ist ein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet, ein unwirksames Geschäft nachträglich zu genehmigen.
Nachträgliche Genehmigung durch Jugendliche selbst
Schließt ein mündiger Minderjähriger noch vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres einen längerfristigen Vertrag ab, von dem auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt gefährdet, wird dieser nicht automatisch gültig, sobald er volljährig geworden ist.
Nun ist der junge Erwachsene gefragt, denn es bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Händler und Unternehmer können den Teenager auffordern, die laufende Verpflichtung anzuerkennen, sie müssen allerdings eine angemessene Frist zur Beantwortung setzen. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse von Firmen diese Bestätigung einzuholen, andernfalls kann der Vertrag vom inzwischen Volljährigen aufgelöst werden.
Geschäftsfähigkeit im Internet
Kinder und Jugendliche sind mithilfe des Internets in der Lage auch einfache Verträge abzuschließen, ohne dass Eltern dies rechtzeitig bemerken und werden von den Folgen überrascht. Da im Gesetz Online- und physische Händler über identische Voraussetzungen verfügen, bringen Aufklärungspflichten in Form von AGB meist Licht ins Dunkel.
In der Regel sind es aber Eltern, die mit den Kosten konfrontiert werden und alles ist eine Frage der Beweise. Denn werden im Kunden-Account als Zahlungsmethode die Kreditkartendaten des Vaters hinterlegt, oder wurde sich aus dem Account beim Online-Shop nicht ausgeloggt, ermöglicht dies teure Einkäufe oder kostenpflichtige Abos ohne das Wissen der Eltern.
Händler zeigen sich oft kulant:
In beiden Fällen lassen sich Händler meist nicht auf eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung ein und treten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus dem Vertrag zurück. Immerhin handelt es sich um schwebend unwirksame Verträge, für die die Eltern ihre Zustimmung erteilen müssen.
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