Ratenkauf rückgängig machen: So kommen Sie aus dem Vertrag raus

Im Onlinehandel ist der Ratenkauf ein beliebtes Mittel, sich möglichst unkompliziert und spontan kostspielige Wünsche zu erfüllen. Nachträgliche Reue kann mitunter zum Problem für Betroffene werden, denn nicht in allen Fällen sind Konsumenten in der Lage, sich im Nachhinein von der Ratenkaufvereinbarung lösen. Es sind gewisse rechtliche Anforderungen zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Der Verbraucherdarlehnsvertrag – Ratenkauf durch Dritte

Ratenzahlung

Die Ratenzahlung kann auf zwei unterschiedliche Arten geschehen: Die Begleichung findet direkt vom Kunden zum Händler statt oder der Verkäufer bedient sich eines Finanzdienstleisters. Im Falle einer Vereinbarung ohne Kooperationsunternehmen kommt es zu einem Teilfinanzierungsvertrag nach § 507 des BGB. Weitaus üblicher ist allerdings, dass der Onlinehändler beim Ratenkauf mit einem Partner zusammenarbeitet, wie beispielsweise einer Bank.

In solchen Fällen schließt man als Konsument zwei Verträge ab, nämlich einen Verbraucherdarlehnsvertrag nach § 491 BGB und einen herkömmlichen Fernabsatz-Kaufvertrag. Auf diese Weise erhält der Händler den Kaufpreis sofort vom Finanzdienstleister oder der Bank, und Verbraucher zahlen die Raten direkt an diesen. Allerdings sind beide Verträge gemäß § 358 Abs. 3 BGB miteinander verbunden. Die Finanzierung darf sowohl entgeltlich (gegen Zahlung von Gebühren und Zinsen) als auch unentgeltlich (0 %-Finanzierung) erfolgen.

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

Kündigung des Ratenkaufvertrages

Wird dem Käufer ein verzinstes Darlehen gewährt, kann er den Darlehnsvertrag nach § 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Besteht eine Nichtverzinslichkeit von 0 %, richtet sich der Widerruf innerhalb 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen nach § 514 Abs. 2 BGB.

Für Verbraucher ergibt sich durch zwei verbundene Verträge eine durchaus günstige Situation: Widerruft der Käufer nur einen der beiden Verträge, ist er auch an den anderen nicht mehr gebunden. Hier regelt § 358 Abs. 1 und 2 BGB klar die Gegebenheiten.

Tipp: Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst, sobald der Käufer vom Finanzdienstleister oder der Bank die für ihn zutreffende Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Der Teilzahlungsvertrag – im Namen des Händlers

Eine selten vertretene Variante der Ratenzahlung, aber dennoch möglich: Nur noch wenige Händler bieten einen Kauf auf Raten im eigenen Namen an. Anders als beim Verbraucherdarlehensvertrag wird in diesem Fall lediglich ein Vertrag geschlossen. Das Geschäft findet direkt zwischen den Vertragspartnern statt und beide Parteien einigen sich auf einen normalen Kaufvertrag unter besonderen Bedingungen: Ausfolgung der Ware gegen Einhaltung regelmäßiger Ratenzahlungen. Das Teilzahlungsgeschäft wird üblicherweise entgeltlich vereinbart und im § 506 Abs. 3 BGB genau definiert.

Widerruf eines Teilzahlungsgeschäftes

Da es sich um ein direktes Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien handelt und lediglich ein Vertrag nach § 506 Abs. 3 BGB abgeschlossen wurde, bietet sich für den Verbraucher in der Regel nur eine Widerrufsmöglichkeit. In einem Großteil aller Fälle wird der Kauf auf Raten entgeltlich vereinbart, also gegen einen Aufpreis.

Die §§ 495 und 355 BGB definieren klar den Umgang mit kostenpflichtigen Verträgen bei einem ordnungsgemäß stattfindenden Widerruf. Zur vollen Wirksamkeit muss der Händler eine Teilzahlungsvereinbarung in der im § 492 Abs. 2 BGB geforderten Schriftform vorlegen. Sie dient als abschlussreife Musterfassung.

Auch hier gilt: Innerhalb von 14 Tagen kann sich der Käufer von einem Teilzahlungsgeschäft vertraglich lösen.

Tipp: Bei 0 %-Ratenkäufen stehen die Regelungen aus dem Verbraucherkreditrecht nicht zur Verfügung. Eine Anwendung der §§ 495 und 355 BGB ist hier nicht möglich, stattdessen handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von § 506 Abs. 3 BGB.

Wurde der Kaufvertrag online geschlossen, erhalten Konsumenten zusätzlich die Möglichkeit, einen Widerruf gemäß des Fernabsatzgesetzes durchzuführen. Auch hier gelten üblicherweise 14 Tage, innerhalb derer ein erfolgreicher Widerruf schriftlich formuliert werden kann.

Bestimmte Verträge haben kein Widerrufsrecht

Bei sogenannten „Kleinstverträgen“ sieht das Gesetz eine vereinfachte Regelung vor, auch um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Es existieren daher einige Ausnahmen, für die das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten nicht gilt. Alle Definitionen werden im § 491 Abs. 2 BGB aufgeführt:

  • Kleinkredite, deren Nettodarlehnsbetrag 200 Euro nicht übersteigt
  • Kurzfristige Kreditverträge mit niedrigen Gebühren, bei denen die gesamte Darlehnssumme im Zeitraum von bis zu drei Monaten zurückbezahlt wird

Bei Zahlungsverzug: Teilzahlungsvereinbarung vom Händler gekündigt

Doch nicht immer sind es die Kunden, deren Begehren sich auf die Vertragsauflösung fokussiert. Auch Händler haben im Falle bestimmter Umstände durchaus Interesse an der Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Beispielsweise bei einem Zahlungsverzug von Seiten des Kunden. Aus diesem Versäumnis entsteht für ein Unternehmen das Recht, eine bereits bestehende Teilzahlungsvereinbarung nach § 508 und 498 Abs. 1 BGB zu kündigen.

Hierfür gibt es jedoch einige Voraussetzungen:

  • Der Verbraucher muss mindestens zwei Raten im Rückstand sein.
  • Die Außenstände erreichen mindestens 10 % des Kaufpreises bei einer Vertragslaufzeit von bis zu drei Jahren oder 5 % bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren.
  • Der Unternehmer muss vor der Kündigung eine 14-tägige Nachfrist zur Begleichung des Gesamtrückstandes setzen, bei gleichzeitiger Androhung nach Ablauf der Frist den Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen.

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