So treten Sie von einem Ratenkauf zurück - Was Sie wissen sollten!

Ratenkäufe erfreuen sich stetig steigender Beliebtheit. So ermöglichen Sie es doch, auch hochpreisige Anschaffungen sofort zu erledigen, ohne lange darauf hinsparen zu müssen. Doch nicht immer ist man mit dem erworbenen Produkt zufrieden. Wie Sie in solch einem Fall von einem Ratenkauf zurücktreten können, erfahren Sie in diesem Artikel. Außerdem zeigen wir Ihnen die unterschiedlichen Arten des Ratenkaufs und was Sie bei einem Rücktritt jeweils beachten sollten.

Die unterschiedlichen Arten des Ratenkaufs

Bei einem Ratenkauf wird die Kaufsumme nicht sofort bezahlt. Dies verschafft dem Käufer eine erhöhte finanzielle Flexibilität, indem er den Gesamtbetrag in monatlichen Raten abzahlt.

Doch dabei ist Ratenkauf nicht gleich Ratenkauf. Die unterschiedlichen Modelle des Ratenkaufs haben einen Einfluss auf das Widerrufs- und Rücktrittsrecht des Käufers. So gibt es zum einen Ratenkäufe, die direkt über den Händler abgewickelt werden und solche, die über einen Dritten, beispielsweise eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister abgewickelt werden.

Zudem unterscheidet man zwischen entgeltlichen, bei denen Zinsen oder Gebühren fällig werden, und unentgeltlichen Ratenkäufen, auch als 0 %-Finanzierung bekannt.

Ratenzahlungsvereinbarung direkt mit dem Händler

Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Händler

Selten und doch noch immer präsent sind Ratenkäufe, die direkt mit dem Händler geschlossen werden. Der Kaufvertrag wird so gestaltet, dass die Ware gegen die Vereinbarung regelmäßiger Teilzahlungen geliefert wird. Diese Art des Kaufvertrages nennt sich Teilzahlungsgeschäft und wird in § 506 Abs. 3 BGB geregelt.

Für den Verkäufer stellt diese Form des Ratenkaufs ein erhebliches Risiko dar, da er den Verlust bei einem Zahlungsausfall in voller Höhe selbst tragen muss. Aus diesem Grunde nehmen die meisten Händler die Dienste eines Zahlungsdienstleisters in Anspruch, um die Ratenkäufe Ihrer Kunden abzuwickeln.

Widerruf des Teilzahlungsgeschäfts

Ratenkauf widerrufen

In der Regel werden Teilzahlungsgeschäfte entgeltlich geschlossen. Das bedeutet, dass für die Möglichkeit der Ratenzahlung ein Aufpreis hinzu kommt, sei es in Form von Zinsen oder zusätzlichen Gebühren. In diesem Fall können die Regelungen in §§ 495, 355 BGB angewendet werden, die dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen.

Bei einem unentgeltlichen Teilzahlungsgeschäft, also wenn keine Zinsen oder zusätzliche Gebühren für die Ratenzahlung fällig werden, können die Regelungen aus §§ 495, 355 BGB nicht angewendet werden. Dementsprechend steht dem Käufer auch kein Widerrufsrecht zu.

Wurde der Kauf jedoch online abgeschlossen, so gilt dies als Fernabsatzgeschäft. Für Fernabsatzgeschäfte gilt ebenfalls ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Ratenkauf in Verbindung mit einem Dritten – das Verbraucherdarlehen

In der Regel wickeln die meisten Händler heutzutage Ratenkäufe über Zahlungsdienstleister oder Banken ab. In den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer schaltet sich also ein Dritter ein.

Rechtlich gesehen schließt der Kunde hierbei zwei Verträge ab:

  • Einen Kaufvertrag mit dem Händler
  • Einen Darlehensvertrag mit dem Zahlungsdienstleister bzw. der Bank

Die Zahlung des Kaufpreises wird durch den Dritten direkt an den Verkäufer geleistet. Die Höhe des Kaufpreises ist gleichzeitig die Höhe des Darlehens, welches an die Bank bzw. an den Zahlungsdienstleister zurückgezahlt werden muss.

Widerruf entgeltlicher Verbraucherdarlehen

Fallen bei dem Ratenkauf, der über einen Dritten abgewickelt wird, Zinsen oder Gebühren an, so handelt es sich um einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei dieser Art des Vertrages sollen Verbraucher durch die §§ 491 ff. BGB besonders geschützt werden.

Zu diesen Schutzbestimmungen gehört unter anderem, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen eingeräumt wird. Die Widerrufserklärung muss dem Kreditgeber ausdrücklich mitgeteilt werden. Der Beginn dieser Frist liegt beim Zugang der schriftlichen Bestätigung der Finanzierungszusage.

Widerruf unentgeltlicher Verbraucherdarlehen

Gesetzesänderung bei 0 % Finanzierungen

Werden für die Ratenzahlungsmöglichkeit keinerlei zusätzliche Kosten in Form von Zinsen oder Gebühren fällig, so spricht man von einem unentgeltlichen Verbraucherdarlehen, besser bekannt als 0 %-Finanzierung.

Durch eine im Jahr 2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung steht dem Verbraucher heutzutage auch bei solchen 0 %-Finanzierungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu – allerdings unter der Voraussetzung, dass der finanzierte Betrag mindestens 200 Euro beträgt. Für geringere Summen besteht bei 0 %-Finanzierungen kein Widerrufsrecht.

Der Widerruf eines verbundenen Geschäfts

Gemäß der Bestimmungen aus § 495 und § 355 BGB zum Verbraucherdarlehen kann der Kunde unter den genannten Voraussetzungen den Finanzierungsvertrag mit der Bank bzw. dem Zahlungsdienstleister widerrufen. Theoretisch müsste der Käufer demnach dann die finanzierte Summe des Kaufs an die Bank bzw. den Zahlungsdienstleister zurückzahlen.

Der Kaufvertrag mit dem Händler hätte weiterhin bestand. Da sich der Kunde im Falle eines Widerrufs von beiden Verträgen lösen will, wurde in § 358 Abs. 1 und 2 BGB geregelt, dass es sich in einem solchen Fall um ein verbundenes Geschäft handelt. Demnach ist der Kunde bei Widerruf des Kauf- oder des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den jeweils anderen Vertrag gebunden.

Was sind verbundene Verträge?

Nur verbundene Verträge können gleichzeitig widerrufen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn das Darlehen nur der Finanzierung des Kaufs dient und im unmittelbaren Zusammenhang damit steht. Juristisch spricht man dann von einer wirtschaftlichen Einheit. Erkennen kann man dies unter anderem daran, dass der Händler die Möglichkeit der Finanzierung explizit bewirbt.

Kein Widerruf möglich – was tun?

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen oder besteht kein Widerrufsrecht nach den oben genannten Regelungen, so bleibt die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, sich noch nachträglich vom Vertrag über den Ratenkauf zu lösen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten.

Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt allerdings nur, wenn:

  • … die Lieferung der Kaufsache durch den Verkäufer nicht oder nicht wie vereinbart erfolgt.
  • … die Lieferung der Kaufsache unmöglich geworden ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Handelt es sich um ein verbundenes Geschäft, so wird automatisch der Rücktritt vom Darlehensvertrag gültig. Im Falle von 0 %-Finanzierungen ist auch hierbei auf den Mindestfinanzierungswert von 200 Euro zu achten.

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